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Stichwort:
Erläuterung:

Im einem Konzern im Sinne vom § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat (§§ 54 ff. BetrVG) errichtet werden.

Voraussetzung für den Konzernbetriebsrat ist, dass die Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, der Bildung eines Konzernbetriebsrat zustimmen.

Mehr Informationen auf der Seite Konzernbetriebsrat.de