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Stichwort:
Erläuterung:

Ein Gesamtbetriebsrat ist nach § 47 BetrVG zu bilden, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen.

Anders als der Betriebsrat, der alle vier Jahre neu gewählt wird, ist der Gesamtbetriebsrat ein dauerhaftes Gremium (solange zwei Betriebsräte bestehen). Jeder Betriebsrat entsendet Delegierte in den Gesamtbetriebsrat. Bei Abstimmungen hat jedes Gesamtbetriebsratsmitglied so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind.

Mehr Informationen auf der Seite Gesamtbetriebsrat.de