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Erläuterung:

Nach § 1 BetrVG ist in Betrieben mit regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmern ein Betriebsrat zu wählen.

Das neue Betriebsverfassungsgesetz geht also von einer Pflicht, einen Betriebsrat zu wählen, aus. Die Betriebsratswahl ist durch das neue Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG 2001) erleichtert worden, die Wahl steht unter besonderem Schutz des Gesetzes, Wahlvorstand, Wahlbewerber und Initiatoren der Betriebsratswahl stehen unter Kündigungsschutz und dürfen nicht behindert werden.