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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Ich habe mich mit unserem Betriebsrat, der auch Gesamtbetriebsratsvorsitzender ist, privat unterhalten. Auf der Fahrt zur Arbeit. Dabei haben wir über zwei Kolleginnen geredet, die allerdings auch im Betriebsrat sind. Diesen beiden Damen hat er von unserem Gespräch erzählt, wahrscheinlich einseitig, die reden jetzt nicht mehr mit mir und sind beleidigt. Auf die Nachfrage, ob wir darüber reden können, sagen sie NEIN. Ich denke, der Betriebsratsvorsitzender hat Ihnen das verboten.
Meine Frage: Durfte er überhaupt über unser Gespräch reden, ohne das er eine Einwilligung von mir hatte? Ist das nicht ein starker Vertrauensbruch?
Antwort:
Sehr geehrte Frau Christl,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Leider teilen Sie nicht mit, was Inhalt des Gesprächs war. Das wäre aber für eine abschließende Beantwortung der Frage wichtig. Außerdem merken Sie an, daß Sie sich "privat" mit dem BR-Mitglied unterhalten haben. Das kann ebenfalls von Bedeutung sein. Schließlich teilen Sie nicht mit, ob von Ihnen Vertraulichkeit erbeten wurde.

Im Grundsatz gilt folgendes:

1. Den BR oder das BR-Mitglied trifft keine umfassende strafrechtlich geschützte Schweigepflicht wie bei einem Arzt oder Anwalt. Die Strafprozeßordnung kennt auch kein wie bei diesen Berufsträgern ausgestaltetes Aussageverweigerungsrecht.

2. Dennoch ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsrecht auch für den BR besonders normierte Schweigepflichten, wonach persönliche Arbeitsnehmergeheimnisse, die auch das Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten betreffen können, geschützt sind:

- bei Hinzuziehung des BR-Mitglieds zur Erörterung oder Berechnung des Entgelts des Arbeitnehmers, § 80 II 3 BetrVG,

- gemeinsame Einsicht in Personalakte, § 83 I 2 BetrVG,

- Kenntniserlangung des BR im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen, § 99 I 1 Nr. 1 BetrVG,

- Kenntniserlangung des BR im Zusammenhang mit Kündigungen. 102 II 5 i.V.m. § 99 I 1 BetrVG.

Gibt der BR oder das einzelne Mitglied derartige Informationen weiter, dann kann er oder es sich nach § 120 II BetrVG strafbar machen. Voraussetzung ist aber, daß der BR als BR oder das Mitglied in seiner Eigenschaft als BR-Mitglied von dem Geheimnis Kenntnis erlangt hat. Voraussetzung ist auch, daß es sich bei den Informationen auch um ein "Geheimnis" handelt, es sich also um Informationen handelt, die nicht offenkundig und nur einem sehr eng begrenzten Personenkreis bekannt sind.

Ich kann nicht beurteilen, ob hier "Geheimnisse" im Rechtsinn offenbart und weitergegeben wurde. Gegen eine Kenntniserlangung im Amt spricht auch die Gelegenheit des Gesprächs. Sie selbst führen den "privaten" Hintergrund an. Das spricht eher für den Plausch von Kollegen auf dem Weg zur Arbeit, denn für die Kontaktsaufnahme mit dem BR wegen einer der vorbenannten Angelegenheiten nach dem BetrVG.

Daher erscheint mir hier ein Verstoß gegen § 120 BetrVG eher als unwahrscheinlich.

3. Wenn nicht im Amt dann kann sich das BR-Mitglied auch als Privatperson rechtswidrig verhalten haben. § 201 StGB sanktioniert allerdings nur das heimliche Aufnehmen, Abhören und Verbreiten des privat gesprochenen Wortes. § 203 StGB ist mangels Amtsträgereigenschaft nicht einschlägig.

Auf der Grundlage der bislang von Ihnen mitgeteilten Informationen stellt sich das Verhalten des BR-Mitglieds somit zwar als unschön, m.E. aber nicht als rechtswidrig dar. Etwas anderes kann noch gelten, wenn wahrheitswidrige Informationen zum Inhalt Ihres Gespräches weiter gegeben wurden, weil dann noch an eine Verleumdung gedacht werden könnte. Das können Sie aber nur feststellen, wenn Sie herausfinden, was erzählt wurde. Bis dahin bleibt es bei der bloßen Vermutung, Sie seien einseitig oder gar falsch zitiert worden. Auch für die Geltendmachung etwaiger Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche wäre es zudem erforderlich, dass Sie nicht nur den Inhalt Ihres Gesprächs mit dem BR-Mitglied, sondern auch den Inhalt des Gesprächs des BR-Mitglieds mit Dritten beweisen.



Mit freundlichen Grüßen


Christian von Hopffgarten

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
05.12.2005
Preis:
75 €
Kunde:
Christl
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