Hallo Mickey,
die Betriebsräte aus den Niederlassungen sind hier wohl im Recht.
Anders als der Betriebsrat, der alle vier Jahre neu gewählt wird und so ein periodisches Gremium ist, bleibt der Gesamtbetriebsrat - ggf. in ständig veränderter Zusammensetzung - bei der Existenz von zwei oder mehr Betriebsräten im Unternehmen permanent existent. Jeder Betriebsrat entsendet die gleiche Zahl an Mitgliedern, hat aber unterschiedlich viele Stimmen, je nach Zahl der Beschäftigten des Herkunftsbetriebes.
Wegen dieses Unterschiedes verweist § 51 BetrVG bzgl. der Geschäftsführung auch nicht auf alle Vorschriften, die für den Betriebsrat gelten.
Nach § 51 Absatz 3 BetrVG beschliesst der GBR mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Dabei muss wegen der Besonderheiten des GBRs eine doppelte Beschlussfähigkeit vorliegen: Nach § 51 Absatz 3 Satz 3 BetrVG muss a) die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und b) müssen diese auch die Mehrheit der Stimmen repräsentieren.
Anwesende Gesamtbetriebsratsmitglieder können nach der h.M. in der Kommentarliteratur neben dem Abstimmen mit "Ja", "Nein" und "Enthaltung" auch an der Abstimmung nicht teilnehmen und so im Extremfall die Abstimmung mangels Beschlussfähigkeit im Sinne des Falles a) zu Fall bringen. Das kann zwar - vor allem bei wiederholter Praxis ohne sachliche Rechtfertigung - eine Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen, führt aber nicht dazu, dass die Stimmen deswegen unbeachtlich wären.
Höchstrichterliche Entscheidungen liegen dazu aber auch nicht vor, so dass neben dem Gesetzestext lediglich auf Meinungen der üblichen Kommentatoren zurückgegriffen werden kann. Die zuvor geschilderte h.M. ist aber auch nach meiner Meinung überzeugend.
Mit freundlichen Grüssen
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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Mit freundlichen Grüßen
Michael W. Felser
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Michael W. Felser, Rechtsanwalt