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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Hallo,

ich bin Mitglied eines Gesamtbetriebsrates. Unsere Niederlassung, aus der ich in den GBR abgesandt bin, beschäftigt mehr als 50 % der Arbeitnehmer des Unternehmens. Die Betriebsräte aus den kleineren Niederlassungen nehmen in letzter Zeit an bestimmten Abstimmungen einfach nicht mehr teil und behaupten, dass mangels Anwesenheit der Hälfte der GBR-Mitglieder Beschlussunfähigkeit gegeben sei. Ich bin der Meinung, dass es für die Frage der Beschlußfähigkeit im GBR nur auf die Zahl der anwesenden und abstimmungsbereiten Stimmen ankommt.

Wer liegt nun richtig?

Mit freundlichen Grüssen


Mickey
Antwort:
Hallo Mickey,

die Betriebsräte aus den Niederlassungen sind hier wohl im Recht.

Anders als der Betriebsrat, der alle vier Jahre neu gewählt wird und so ein periodisches Gremium ist, bleibt der Gesamtbetriebsrat - ggf. in ständig veränderter Zusammensetzung - bei der Existenz von zwei oder mehr Betriebsräten im Unternehmen permanent existent. Jeder Betriebsrat entsendet die gleiche Zahl an Mitgliedern, hat aber unterschiedlich viele Stimmen, je nach Zahl der Beschäftigten des Herkunftsbetriebes.

Wegen dieses Unterschiedes verweist § 51 BetrVG bzgl. der Geschäftsführung auch nicht auf alle Vorschriften, die für den Betriebsrat gelten.

Nach § 51 Absatz 3 BetrVG beschliesst der GBR mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Dabei muss wegen der Besonderheiten des GBRs eine doppelte Beschlussfähigkeit vorliegen: Nach § 51 Absatz 3 Satz 3 BetrVG muss a) die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und b) müssen diese auch die Mehrheit der Stimmen repräsentieren.

Anwesende Gesamtbetriebsratsmitglieder können nach der h.M. in der Kommentarliteratur neben dem Abstimmen mit "Ja", "Nein" und "Enthaltung" auch an der Abstimmung nicht teilnehmen und so im Extremfall die Abstimmung mangels Beschlussfähigkeit im Sinne des Falles a) zu Fall bringen. Das kann zwar - vor allem bei wiederholter Praxis ohne sachliche Rechtfertigung - eine Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen, führt aber nicht dazu, dass die Stimmen deswegen unbeachtlich wären.

Höchstrichterliche Entscheidungen liegen dazu aber auch nicht vor, so dass neben dem Gesetzestext lediglich auf Meinungen der üblichen Kommentatoren zurückgegriffen werden kann. Die zuvor geschilderte h.M. ist aber auch nach meiner Meinung überzeugend.

Mit freundlichen Grüssen



Michael W. Felser
Rechtsanwalt
www.felser.de
www.betriebsverfassungsrecht.de


Mit freundlichen Grüßen


Michael W. Felser

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Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
30.09.2005
Preis:
75 €
Kunde:
Mickey
Experte:
Michael W. Felser, Rechtsanwalt