Die "Arbeiter" oder moderner ausgedrückt die Arbeitnehmer gibt es schon seit Jahrhunderten. Doch die Einsicht, dass die "Arbeiterschaft" in ihrer Gesamtheit auch "Rechte" geltend machen kann, ist im Vergleich dazu noch nicht allzu lange verbreitet.
Nach der deutschen Märzrevolution von 1848 versuchte das Bürgertum, die selbstbewusster werdenden Arbeiter in die Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung einzubinden. In der verfassungsgebenden Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche wurde versucht, die Probleme der Arbeiterschaft auf parlamentarischer Ebene zu lösen. Erstmals wurde über den Entwurf einer Gewerbeordnung beraten, die unter anderem auch die Bildung von Fabrikausschüssen mit Mitspracherechten für die Arbeiter vorsah. Nach vereinzelt gebliebenen freiwilligen Maßnahmen von Unternehmen zur Beteiligung der Arbeiterschaft wurde 1891 mit der Novelle zur Gewerbeordnung erstmals eine gesetzliche Grundlage für freiwillig gebildete Arbeiterausschüsse geschaffen.
Noch 1887 heißt es allerdings in einer Denkschrift des "Centralverbands deutscher Industrieller":
»Der Arbeiter ist nicht der gleichberechtigte Teilhaber des Arbeitgebers ... er ist dessen Untergebener, dem er Gehorsam schuldig ist ... die Zwischenschiebung einer regelmäßigen Instanz zwischen Arbeitgeber und Arbeiter ist unzulässig.«
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1999
Erst unter dem Eindruck schwerer Arbeitskämpfe in den Jahren 1899 und 1905 wurden im Bayerischen Berggesetz (1900) und im Preußischen Berggesetz (1905) verbindlich vorgeschrieben, dass in Bergbaubetrieben mit mehr als 20 bzw. 100 Arbeitnehmern Arbeiterausschüsse gebildet werden mussten.
Gesetz über den väterländischen Hilfsdienst
Im Kriegsjahr 1916 wurden diese Räte schließlich durch das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst, das in kriegswichtigen gewerblichen Betrieben mit mehr als 50 Arbeitern Arbeiterausschüsse und bei mehr als 50 Angestellten Angestelltenausschüsse vorschrieb, institutionalisiert. Die Ausschüsse hatten allerdings nur Anhörungsrechte in sozialen Angelegenheiten, konnten aber bei Nichteinigung ein Gericht oder eine Schlichtungsstelle anrufen.
In der Arbeiterbewegung war dieses Gesetz seinerzeit allerdings sehr umstritten. Denn als Gegenleistung konnten Arbeiter für die Kriegsproduktion zwangsweise eingezogen werden. Bei Arbeitskampfmaßnahmen konnnten so angebliche Rädelsführer in andere Betriebe abkommandiert werden. Zur Jahreswende 1919/20 kam es schließlich zu heftigen Auseinandersetzungen über die Rechte der Arbeiter in ihren Betrieben.
Weimarer Republik und Nationalsozialismus
1919 erkannte die Weimarer Verfassung in Artikel 165 die Arbeiterräte an:
»Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken.«
Das Betriebsrätegesetz von 1920, das eigentlich am Anfang der Entwicklung gesetzlicher Regelungen über Mitbestimmung und Betriebsräten in Deutschland stand, war nach blutigen Auseinandersetzungen zwischen der Reichswehr und Demonstranten verabschiedet worden. In Betrieben und Verwaltungen mit mehr als 20 Arbeitnehmern mussten nach dem Gesetz Betriebsräte errichtet werden, die Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte in sozialen und personellen Angelegenheiten erhielten. Das Gesetz sah erstmals ein volles Mitbestimmungsrecht bei der Schaffung von Arbeitsordnungen vor, auf personellem und wirtschaftlichem Gebiet enthielt es unterschiedlich starke Mitwirkungsrechte. Gleichzeitig führte es die Unternehmensmitbestimmung in den Aufsichtsräten ein.
Nach der Machtübernahme durch das nationalsozialistische Regime ersetzte das "Führerprinzip" durch die Nationalsozialisten auch in der Wirtschaft die ersten Ansätze einer Beteiligung der Arbeitnehmer. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (Arbeitsordnungsgesetz) aus dem Jahre 1934 verbot Betriebsräte und führte eine totalitäre Regelung ein, die keine Betriebsräte und keine Arbeitnehmerbeteiligung in den Aufsichtsräten mehr kannte. Das Gesetz löste Betriebsräte durch sogenannte Vertrauensräte ab. An die Stelle der Mitbestimmung trat wie vor der Weimarer Zeit die Alleinherrschaft des Unternehmers.
Das Betriebsverfassungsgesetz
1946 haben die Alliierten durch das Kontrollgesetz Nr. 22 die Grundlage für eine Betriebsverfassung geschaffen. Das Kontrollgesetz orientierte sich am Betriebsrätegesetz von 1920. 1951 wurde das Gesetz über die Montanmitbestimmung verabschiedet, dem 1952 das erste Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG 1952) folgte. 1955 folgte das Bundespersonalvertretungsgesetz für die öffentliche Verwaltung. Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 regelte bis zum Inkraftreten des Drittelbeteiligungsgesetzes im Jahre 2004 noch die Unternehmensmitbestimmung außerhalb der Montanmitbestimmung und der Mitbestimmungsgesetzes.
Das Betriebsverfassungsgesetz wurde 1972 einer gründlichen Novellierung (BetrVG 1972) unterzogen. Das Gesetz regelte erstmals auch die Unternehmensmitbestimmung außerhalb der Montanindustrie.
Das Betriebsverfassungsgesetz 1972 stärkte vor allem die die Stellung der Gewerkschaften im Betrieb durch eine umfassende gesetzliche Regelung. Die Gewerkschaften erhielten ein Zugangsrecht zum Betrieb. Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat sowie Jugendvertretungen wurden eingeführt.
Erstmals wurden nun auch individuelle Rechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen. Das Gesetz dehnte die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte beim Arbeitsschutz, Arbeitszeit und technischen Einrichtungen zur Leistungsüberwachung aus. Die Rechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen wurden durch eine Änderung der Verfahren gestärkt.
1989 wurden der Begriff des leitenden Angestellten definiert, ein Sprecherausschussgesetz (SprAuG) für die Beteiligung der leitenden Angestellten durch den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und ein Minderheitenschutz für kleinere Gewerkschaften und Gruppierungen bei der Wahl und innerhalb des Betriebsratsgremiums eingeführt. 1996 trat das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) in Kraft.
Betriebsverfassungsgesetz 2001
2001 wurde das Betriebsverfassungsgesetz erneut geändert. Die Wirtschaft beklagte zwar höhere Kosten durch die gesetzgeberisch beabsichtigte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsratsgremien. Die Aufregung hat sich allerdings schnell gelegt. Allerdings hat der Gesetzgeber leider die Chance vertan, das Betriebsverfassungsrecht bei den Beteiligungsrechten an die veränderten Umstände anzupassen.
Während 1972 der große Industriebetrieb mit mehreren tausend Arbeitnehmern im Zentrum des Gesetzes und der Wirtschaft stand, sind es heute mehr und mehr kleinere und mittelständische Unternehmen - verstärkt Dienstleistungsbetriebe. Umstrukturierungen erfolgen permanent (KVP = kontinuierlicher Verbesserungsprozeß) und nicht in größeren Maßnahmen im Rahmen eines Abschwungs. Die Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen, die erst bei bestimmten Schwellenwerten einsetzt, ist daher nicht mehr zeitgemäß.
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