"Als stellvertretende Pflegedienstleiterin im Seniorenzentrum H1 kommt ihr in allen Fällen der Abwesenheit der Pflegedienstleiterin T1, also nicht nur bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit z.B., sondern immer auch dann, wenn Frau T1 als stellvertretende Heimleiterin in H1 oder B5 zum Einsatz kommt, die Aufgabe zu, eigenverantwortlich den Pflegedienstbereich in der mit ca. 193 Betten bestückten Einrichtung in H1 zu leiten und alle ihr dann unterstellten Pflegekräfte zu beaufsichtigen. Dabei ist sie nach den gesetzlichen Vorgaben unter anderem dafür verantwortlich, den Pflegeprozess fachlich zu planen und zu organisieren sowie eine fachgerechte Dokumentation und Kontrolle sicherzustellen (s. die Vereinbarungen betr. die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, BAnz. Nr. 213, S. 12041, gestützt auf § 80 Abs. 1 SGB XI).
Die hervorgehobene Stellung der Mitglieder der Pflegedienstleitung kommt unter anderem auch darin zum Ausdruck, dass die in dieser Funktion zum Einsatz kommenden Beschäftigten nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimpersonalVO eine Ausbildung als staatlich anerkannte Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen aufweisen und über eine Dauer von mindestens zwei Jahren die für die Leitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben müssen.
Aus alledem wird deutlich, dass die Beschäftigten, denen die Leitung der Pflegenden in einer Einrichtung der stationären Altenhilfe übertragen worden ist, prägenden Einfluss auf die Verwirklichung der verfolgten Tendenz haben, ältere Menschen zu betreuen, zu versorgen und zu pflegen. Dabei steht ihnen z.B. bei der täglichen Dienstplangestaltung und der Kontrolle der Pflegeabläufe ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zu, wodurch sie sich vom übrigen an Richtlinien und Weisungen gebundenen Pflegepersonal deutlich unterscheiden."
Das normale Pflegepersonal ist daher nicht als Tendenzträger anzusehen. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen bei diesen uneingeschränkt auch im Tendenzunternehmen.