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09.06.2009
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Teilnahme an Betriebsratssitzung im Urlaub

Der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung während des Erholungsurlaubs liegt regelmäßig kein betriebsbedingter Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG zugrunde. Solche betriebsbedingten Gründe könnten nur vorliegen, wenn die Lage des Urlaubs des Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber einseitig im Hinblick auf betriebliche Gründe festgesetzt wurde, z.B. bei Zwangsurlaub (Betriebsferien) und die Betriebsratssitzung dadurch in den Urlaub fällt.

Arbeitsgericht Bonn vom 06.11.2008 Aktenzeichen 3 Ca 1643/08

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kanzlei für Betriebsräte in Brühl (Köln/Bonn)