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03.12.2009
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Schweinegrippe aamp; Betriebsrat: Mitbestimmung per Betriebsvereinbarung

Bei der Schweinegrippe hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Nein, nicht ob sie kommt (volle Mitbestimmung), wer sie kriegt (Gleichbehandlungsgrundsatz) oder ob es überhaupt eine gibt (Richtigkeitskontrolle). Der Betriebsrat hat aber ein Mitbestimmungsrecht - genauer: mehrere Mitbestimmungsrechte - bei Pandemieplänen und -regelungen und -anordnungen im Betrieb, unabhängig davon, ob es sich um die Grippe, Schweinegrippe oder Vogelgrippe handelt. Einen guten Beitrag finden Betriebsräte in der nächsten "Arbeitsrecht im Betrieb" (Heft 1/2010). Das Schwerpunktheft beschäftigt sich intensiv mit den arbeitsrechtlichen Problemen bei Schweinegrippe und anderen Pandemien. Die Böckler-Stiftung hat von Dr. Eberhard Kiesche eine umfassende Handlungsanleitung für Mitbestimmung und Inhalte einer Betriebsvereinbarung ins Internet gestellt.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mitautor von Felser/Winkel, Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job - Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen", Soziale Sicherheit 9/2009, S. 303 ff.

Download: Felser/Winkel, Schweinegrippe im Arbeitsrecht und Sozialrecht, Sosi 2009, 303