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10.06.2008
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Restmandat des Betriebsrats und Einigungsstelle

Die Einigungsstelle muss im Rahmen der Prüfung der der offensichtlichen Unzuständigkeit gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Frage klären, ob das vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht Inhalt eines Restmandats gemäß § 21b BetrVG sein kann. Stellt ein Insolvenzverwalter in einem wegen eines Personalabbaus abgeschlossenen Interessenausgleich dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Sozialplan für den Fall in Aussicht, dass er bei der Veräußerung des Betriebes einen Übererlös erzielt, und wird zwei Jahre später der Betrieb von dem zwischenzeitlich ebenfalls notleidend gewordenen Erwerber stillgelegt, kann der Betriebsrat im Rahmen seines nach der Betriebsstilllegung noch bestehenden Restmandats von dem Insolvenzverwalter den Abschluss eines Sozialplans zum Ausgleich bzw. zur Milderung der Nachteile für die zwei Jahre zuvor im Zuge des Personalabbaus gekündigten Arbeitnehmer verlangen.

so das LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2007 - 9 TaBV 27/07 = ArbuR 2008, 162.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte