Zwar habe der Betriebsrat gem. § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wie auch der Arbeitgeber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Davon werde jedoch nicht jede allgemeinpolitische Äußerung erfasst. Bei einem Verstoß des Betriebsrats gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot, habe der Arbeitgeber keinen Unterlassungsanspruch, weil ein solcher im Gesetz nicht vorgesehen sei. und wegen der Vermögenslosigkeit des Betreibsrates auch nicht vollstreckbar wäre. Nach Ansicht des BAGs sind die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten in § 23 Abs. 1 BetrVG abschließend geregelt. Danach kann vom Arbeitgeber in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragt werden. Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer bestimmten Betätigung des Betriebsrats könne der Arbeitgeber im Wege eines Feststellungsantrags klären lassen.
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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 2003 hatte der Betriebsrat wegen des Kriegs im Irak ein Transparent mit der Aufschrift "Nein zum Krieg" im Betrieb ausgehängt. Wenige Jahre später hatte er die Betriebsbelegschaft zur Beteiligung an einem Volksentscheid aufgerufen.
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Daniel Labrow
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte & Fachanwälte
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