BetrVG Betriebsrat Mitbestimmung Anwalt

HilfeNewsletterAGBKontaktImpressumPresseMediadaten
www.betriebsverfassungsgesetz.de
www.betriebsverfassungsgesetz.de
Unsere Angebote
Fragen stellen
Aktuelles
Betriebsräteforum
Anwalt/Experte
Onlineberatung
Rechtswörterbuch
Büchertipps
Details
10.02.2009
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Kurzarbeit für Betriebsratsmitglieder?

In Foren im Internet werden auch Fragen zur Kurzarbeit für Betriebsratsmitglieder gestellt. Grundsätzlich gilt für Betriebsratsmitglieder nichts anderes im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Tätigkeit als für die anderen Beschäftigten in Abteilung und Betrieb. Betriebsratsmitglieder dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG weder benachteiligt noch begünstigt werden; wer die Forderung erhebt, dass auch das Management einen der Kurzarbeit entsprechenden Beitrag liefert, darf sich selbst nicht abseits stellen. Eine Ausnahme gilt nur für freigestellte Betriebsratsmitglieder: Betriebsratstätigkeit ist nicht Gegenstand von Kurzarbeit. Konjunkturelle Kurzarbeit dient der Überbrückung eines vorübergehenden Arbeitsmangels. Über einen Mangel an Betriebsratsarbeit kann sich der Betriebsrat in der Krise sicher nicht beklagen.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte