Deshalb sind die meisten Arbeitsrichter auch der Meinung, dass die meisten Betriebsräte mit den Widersprüchen nach § 102 BetrVG überfordert sind.
Tipp (aus Felser/Ross, Beteiligungsrechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung): Ein Standardsatz sollte aber in jedem Schreiben auftauchen (BAG vom 22.6.1993 - 1 ABR 4/93): "Ergänzend beziehen wir uns auf den bisherigen Schriftverkehr und unsere mündlichen Ausführungen."
Aufsätze:
Michael Felser | Aufsatz | Die Anhörung des Betriebsrats | AiB 2005, 409-412 ggt;ggt;ggt; Fachbeitrag ggt;ggt;ggt;
Michael Felser | Aufsatz | Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Kündigung | AiB 2004, 30-39 ggt;ggt;ggt; Fachbeitrag ggt;ggt;ggt;