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19.11.2009
Steen Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wolfgang Steen

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurze Mühren 1 Spitalerhof
20095 Hamburg



Telefon :+49 40 8793104
Telefax :+49 40 8793105

Einsichtsrecht für alle BR-Mitglieder

Alle Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, in Unterlagen des Betriebsrates, auch elektronisch geführte, Einsicht zu nehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt im Verfahren von vier Mitgliedern eines Gremiums festgestellt, die sich aus der Informationsbeschaffung ausgeschlossen sahen. Hintergrund war ein Beschluss des Gremiums, dass die Mitglieder nur auf den ihren jeweiligen Ausschuss betreffenden Folder Zugriff haben sollten. Der Streit entzündete sich auch daran, der Zugang würde den Blick auf Emails möglich machen. Das BAG entschied

aber, das Einsichtsrecht sei unabdingbar und könne nicht durch Beschluss außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden. Sinn und Zweck des Gesetzes sei schließlich, dass die BR-Mitglieder den Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrates behalten. Auch der Datenschutz ist keine Einschränkung, weil ein Betriebsrat selbst auf den ordnungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten zu achten hat, also dafür verantwortlich ist. (BAG v. 21.08.2009 - 7 ABR 15/08).

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg