aber, das Einsichtsrecht sei unabdingbar und könne nicht durch Beschluss außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden. Sinn und Zweck des Gesetzes sei schließlich, dass die BR-Mitglieder den Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrates behalten. Auch der Datenschutz ist keine Einschränkung, weil ein Betriebsrat selbst auf den ordnungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten zu achten hat, also dafür verantwortlich ist. (BAG v. 21.08.2009 - 7 ABR 15/08).
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg

