Wird der Betriebsrat in Verhandlung dadurch unter Druck gesetzt, dass den Mitarbeitern Vergünstigungen versprochen werden, kann dies eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellen. Diese Auffassung vertrat das Landesarbeitsgericht Hamburg in einem Fall, in dem der Betriebsrat einer unbefristeten Regelung zu verlängerten Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr nicht zustimmen wollte. Der Arbeitgeber - Betreiber einer Warenhauskette - stellte den Mitarbeitern freiwillig 12,5 % eines Jahresbrutto (als Guthaben auf der Mitarbeiterkarte) in Aussicht. Der Betriebsrat wandte sich im Beschlussverfahren per Unterlassungsantrag gegen diese Behinderung bzw. Störung und ließ dem Arbeitgeber verbieten, die Vergünstigungen für die Belegschaft davon abhängig zu machen, dass der Betriebsrat eine unbefristete Betriebsvereinbarung über die Ladenöffnungszeit abschließt. Das LAG meinte dazu, es könne eine solche freiwillige Zahlung zwar angeboten werden. Der Druck, der - auch vermittelt durch die Mitarbeiter - auf den BR entsteht, sei Teil des demokratischen Prozesses, also alltägliche Betriebsratsarbeit. Obwohl danach "Mittel" (Prämie) und "Zweck" (unbefristete Betriebsvereinbarung) als solche nicht zu missbilligen sind, wird jedoch der BR in seiner Entscheidungsfreiheit durch die Verknüpfung von Mittel und Zweck unzulässig beeinträchtigt. Denn schließlich könne es auch dazu kommen, dass die Ladenöffnungszeiten dauerhaft verlängert werden, dennoch aber die Prämie nicht weiter gezahlt wird. Ein solcher Verhandlungsdruck sei nicht mehr sozialadäquat, so das LAG Hamburg (v. 20.12.2010 - 7 TaBV 4/10; Rechtsbeschwerde zugelassen).