"Regelungen über die während des Dienstes zu tragende Kleidung fallen unter § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Allerdings kann die Anordnung, bei der Arbeit eine bestimmte Kleidung zu tragen, auch zu dem nicht von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfassten Arbeitsverhalten gehören. Dies gilt aber nur, wenn sie sich darauf beschränkt oder ihr Schwerpunkt darin liegt, eine Kleidung vorzuschreiben, die zur vertragsgemäßen Erfüllung der Arbeitsleistung geboten ist."
so das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 13.02.2007 - 1 ABR 18/06).
Ein Dresscode ist daher regelmäßig mitbestimmungspflichtig. Auch bei Arbeitszeitveränderungen zur Milderung der Belastung der Belegschaft wie "früher anfangen, früher aufhören" oder "Hitzefrei bei Nacharbeitspflicht" hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 - Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - der Betriebsrat (und bei den vergleichbaren Vorschriften in den Personalvertretungsgesetzen der Personalrat) ein Wörtchen mitzureden. Dabei kann die Arbeitnehmervertretung auch vom sogenannten Initiativrecht Gebrauch machen und eigene Vorschläge machen, deren Ablehnung die Sache ggf. vor die Einigungsstelle bringt. Bis die entscheidet, ist das schöne Wetter aber auch schon wieder vorbei. Aber vielleicht kommt ja eine generelle Regelung für alle Jahre dabei heraus.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte