Ebenfalls nicht ganz unproblematisch ist, dass das Arbeitsgericht Berlin die Einigungsstelle eingesetzt hat, obwohl der Betriebsrat eingewendet hat, er sei noch gar nicht vollständig unterrichtet worden. Nach richtiger Ansicht setzt ein Scheitern der Verhandlungen erst einmal überhaupt eine vollständige Unterrichtung des Betriebsrates im Rahmen der Informationspflichten aus § 111 BetrVG voraus. Nach dieser Vorschrift "hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten". Erst danach können denknotwendig erst Verhandlungen stattfinden. Ohne Informationen kann der Betriebsrat nicht sachgerecht verhandeln. Leider hat das Arbeitsgericht Berlin die Angelegenheit kurzerhand auch insoweit in die Einigungsstelle verwiesen. Der Zweck der Einigungsstelle ist jedoch nicht, die arbeitgeberseitig unterlassene Unterrichtung nachzuholen. Diese wird nach § 76 BetrVG "zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten" tätig. Nicht zur Nachholung oder Durchsetzung anderweitiger Pflichten des Arbeitgebers.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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