LAG Köln, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 114/08, Volltext
Dazu ist anzumerken:
In nachträglich geänderten Anforderungen über die Beherrschung einer bestimmten Sprache kann sogar eine mittelbare Diskriminierung des Arbeitnehmers gesehen werden, wenn die Arbeit auch so organisiert werden kann, dass die schriftliche Sprachbeherrschung nicht erforderlich ist (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 544/08).
Wer also eingestellt wurde, als das Unternehmen noch deutsch sprach, muss sich später nicht auf die englische oder chinesische Sprache umstellen. Unternehmen, die die Betriebssprache nachträglich ändern oder die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht beachten, haben auch bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern ein Problem, wenn der Konflikt auf Verständnisschwierigkeiten beruht.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte