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22.05.2011
Steen Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wolfgang Steen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurze Mühren 1
20095 Hamburg



Telefon :+49 40 8793104
Telefax :+49 40 8793105

Betriebsrat Anspruch auf Einsicht in Zielvereinbarungen

"Der Betriebsrat hat ein Recht, bei Bestehen eines kollektiven Zielvereinbarungssystems Einsicht in die konkret abgeschlossenen Zielvereinbarungen zu nehmen, soweit dies zur Überwachung der Umsetzung dieses Systems erforderlich ist." Dies hat das Arbeitsgericht München (Beschl. v.  10.11.2010 - 38 BV 257/10) in einem Fall entschieden, bei dem es nach Neuregelung der Vergütungen für außertarifliche (AT-)Angestellte Streit gab. Die Ziele - zwischen 5 und 7 - sollten sich auf qualitative und/oder quantitative Ziele beziehen (Umsatz, Ertrag, Marktanteile, Prozess- und Verhaltensziele). Der Betriebsrat wollte zumindest ein Einsichtsrecht bei Mitarbeitern, deren Zielerreichung über 120 % lag, was der Arbeitgeber ablehnte. Das ArbG gab dem Betriebsrat recht. Der Anspruch auf Einsichtnahme ergibt sich bereits aus der Pflicht des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG, den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Nach dem Mitbestimmungsrecht bei entgeltbezogenen Zielvereinbarungen (§ 87 Abs. 1 Ziff. 11 BetrVG) soll der Betriebsrat außerdem darauf achten, dass "es nicht zu einer Überforderung des Arbeitnehmers auf der Grundlage übertriebener Anreize kommt". Außerdem besteht auch bei qualitativen Zielen ein gewisser Beurteilungsspielraum, so dass ein Betriebsrat darauf zu achten hat, dass die Grundsätze von Recht und Billigkeit gewahrt sind. Dagegen steht auch nicht die lediglich "individuelle Abrede" mit einzelnen Arbeitnehmern, da zumindest die Geschäftsziele (Umsatz etc.) vor allem betrieblich bedingt sind. Die sehr lesenswerte Entscheidung dürfte Betriebsräten sehr nützen in der Argumentation gegenüber dem Arbeitgeber. Schon das Bundesarbeitsgericht hatte in einer Entscheidung aus 2003 den Auskunfsanspruch anerkannt hinsichtlich Umsatz-Zielvorgaben, den Grad der Zielerreichung sowie die sog. Ausfalltage.