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16.11.2006
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

BAG: Anspruch auf Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach § 78 a BetrVG

Ein Anspruch eines Azubi aus der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) auf Übernahme nach § 78 a BetrVG setzt voraus, dass im Ausbildungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses eine freie geeignete Stelle vorhanden war. Ein Übernahmeanspruch ergibt sich nicht daraus, das freie Stellen im Unternehmen vorhanden waren.

Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 15.11.2006 - 7 ABR 15/06, Pressemitteilung

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Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Felser

 

 

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