Selbst der Deutsche Anwaltsverein (ansonsten eher konservativ eingestellt) bezweifelt die Notwendigkeit einer solchen Regelung. In einer Stellungnahme (54/2009) heißt es: "Aus spektakulären Einzelfällen sollte nicht auf ein Regelungsbedürfnis geschlossen werden." Außerdem: Es bestehen ausreichende Regelungen zur Gleichbehandlung und zum Diskriminierungsschutz in § 75 BetrVG. Diese sind schon heute zu beachten.
Es entspricht übrigens langjähriger Rechtsprechung, dass die Kosten eines Betriebsrates nicht offen zu legen sind. Hier soll aus den notwendigen Aufwendungen kein Rechtfertigungsdruck für den BR entstehen, zumal die (entstandenen) Kosten oft genug durch das Agieren des Arbeitgebers bestimmt sind (so schon das BAG mit Beschluss v. 19.07.95). Der DGB kritisiert das Vorhaben denn auch zutreffendals "Generalverdacht gegen alle Betriebsräte". Also = unsinnig und unnötig.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg