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Lieber nicht. Die Bürokraft / Sekretärin des Betriebsrats gehört zwar zu den erforderlichen Unterstützungsmitteln, die dem Betriebsrat nach § 40 BetrVG zustehen. Allerdings bede
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Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeit, § 37 Abs. 2 BetrVG. Allerdings darf auch ein Betriebsratsmitglied nicht alles stehen und liegen las
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"Der Betriebsrat hat ein Recht, bei Bestehen eines kollektiven Zielvereinbarungssystems Einsicht in die konkret abgeschlossenen Ziel
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2011 wird sich Leiharbeit verändern. Die Themen sind: neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, umwälzende Urteile des Bundesarbeitsgerichts zum Tarifrecht der Leiharbeit und die Einigun
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Wird der Betriebsrat in Verhandlung dadurch unter Druck gesetzt, dass den Mitarbeitern Vergünstigungen versprochen werden, kann dies eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit da
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Betriebsräte in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern haben auch bei Ein- und Umgruppierungen nach dem Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall
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Betriebsräte brauchen Handy
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Brauchen Betriebsräte ein Handy, das der Arbeitgeber stellen muss? Mit dieser Frage hat sich zuletzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm beschäftigt und dem 7köpfigen Betriebsrat einer großen Drogeriekette (41 Verkaufsstellen mit ca. 170 Mitarbeitern) dieses Recht versagt. Was jetzt allerdings von der einschlägigen Presse schon jubelnd berichtet wird, ist nur die halbe Wahrheit. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und das Bundesarbeitsgericht aufgefordert, sie zu korrigieren. Maßgeblich ist, dass der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG die notwendigen Sachmittel des Betriebsrats bezahlen muss. In dem
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hamburg
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bonn (NRW)
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| Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Belegschaft, Betriebsrat, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen. So hat der Arbeitgeber die mit der Arbeit des Betriebsrats verbundenen Kosten der Betriebsverfassung und damit der betrieblichen Mitbestimmung zu tragen.
Dem Betriebsrat gewährt das BetrVG Beteiligungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Beteiligungsrechte sind unterschiedlich stark ausgeform; am stärksten sind sie in sozialen Angelegenheiten, am schwächsten in wirtschaftlichen Angelegenheiten ("Unternehmerfreiheit").
Und das Gesetz verleiht aber auch den einzelnen Arbeitnehmern Rechte (z.B. Informationsrechte, Einblicksrechte und Beschwerderechte) und gewährleistet auf diese Weise demokratische Verhältnisse in den Betrieben. Das Anliegen der Betriebsverfassung ist es, dem Betriebsrat und damit im Ergebnis der Belegschaft eine Beteiligung an den sie betreffenden betrieblichen Entscheidungen zu verschaffen. |  |
| Aktuelle Urteile rund um das Betriebsverfassungsgesetz, Betriebsrat, Betriebsratswahlen, Einigungsstelle und vieles mehr. Ausgewählt und verständlich kommentiert von den JURACity-Experten zum Thema kollektives Arbeitsrecht ... [mehr] |  |
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Michael Felser, Bernd Roos
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